Satzung der Fördergemeinschaft Koems
Eintragung im Vereinsregister am 10.Juni 2010
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft Koems“.
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V“.
3.Er hat seinen Sitz in 27243 Harpstedt.
4.Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember
§ 2 Zweck des Vereins
1.Die Fördergemeinschaft Koems e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalspflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. 3. Der Satzungszweck der Denkmalspflege wird insbesondere durch die Förderung der Pflege und der Erhaltung Denkmal geschützt anerkannten Baulichkeiten auf dem Gemeinde eigenen Grundbesitz in der Gemarkung Harpstedt, Teil aus dem Flur 8/1, Flur 14 laut anliegender Skizze verwirklicht.
4.Die Förderung der Heimatpflege erfolgt durch den Aufbau und die Instandhaltung historischer Gebäude ( Scheunen ), die der Unterbringung heimatlich und kulturell orientierter Exponate dienen. Durch diese ist die Verbreitung der Heimatkunde in der Samtgemeinde Harpstedt beabsichtigt. Die museumsähnlichen Gebäude und Exponaten- Sammlungen sind der Öffentlichkeit regelmäßig, beispielsweise durch Führungen, zugänglich zu machen. Schulen soll durch Lehrveranstaltungen vor Ort die Möglichkeit zur heimatkundlichen Bildung gegeben werden.
5.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Erträge aus der Vermietung der gemeindeeigenen Räume auf dem Gelände sind nach Abzug laufender Kosten ausschließlich für steuerbegünstigte Satzungszwecke zu verwenden.
7.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - 1 - - 2 -
§ 3 Vergütungen
1.Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Eintragung des Vereins
1.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft können erwerben:
(a)natürliche Personen,
(b)Personengesellschaften des Handelsrechtes,
(c)juristische Personen.
2.Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Sie wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch:
(a)Austritt,
(b)Tod,
(c)Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft,
(d)Ausschluss.
§ 7 Austritt der Mitglieder
1.Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2.Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. - 3 -
§ 8 Ausscheiden im Sinne des § 6 b und c 1.
Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus.
2.Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie unter Ausschluss einer Liquidation, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Auflösung bzw. das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Kalenderjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss von Mitgliedern
1.Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den satzungsgemäßen oder sonstigen bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
3.Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4.Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5.Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6.Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7.Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung:
(a)die Leistung des Vereins in Anspruch zu nehmen,
(b)an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
(c)Anträge für die Tagesordnung der Mitglieder einzureichen; hierzu bedarf es die Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder,
(d)Bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder,
(e)Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren. Es hat insbesondere den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.
§ 12 Mitgliedsbeitrag
1.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2.Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3.Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
4.Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a)der Vorstand
(b)die Mitgliederversammlung
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
(a)dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende,
(b)dem Kassenwart und dessen Stellvertreter,
(c)dem Schriftführer und dessen Stellvertreter.
2.Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3.Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4.Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 15 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 II S.2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000 Euro (i. W. fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. - 5 -
§ 16 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal, möglichst in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres,
(c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
2. Der Vorstand hat der nach Abs. 1 b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden bzw. durch ein von ihm benanntes Vereinsmitglied.
§ 17 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen. 3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 18 Beschlussfähigkeit
1.Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 19 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
2.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4.Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3.Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 21 Vereinvermögen
1. Das Vermögen des Vereins und die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks bestehen aus Beiträgen, Spenden und Nutzungsentschädigungen aus Vergabe von Nutzungsrechten an Wirte.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 19 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( § 14 der Satzung).
3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Flecken Harpstedt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |